Bildungsfreistellungsgesetz (BfG M-V) (German law)
extracts from the Bildungsfreistellungsgesetz
(a Germam law about the leave of abscence from work for training purposes) Mecklenburg-Vorpommern (BfG MV)
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published in the law and ordinance Gazette M – V Gl. Nr. 2230 – 2)
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§ 1 (1) Das Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg - Vorpommern regelt die Freistellung von Beschäftigten in Mecklenburg – Vorpommern zum Zwecke der Weiterbildung durch die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen (§12) der beruflichen und der gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie an Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren.
§ 2 (1) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis Ihren Schwerpunkt in Mecklenburg – Vorpommern haben steht ein Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie an Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung von
Ehrenämtern qualifizieren, unter Fortzahlung Ihres Entgeltes nach Maßgabe von § 10 zu.
§ 2 (4) Für Beamte ... und Richter..., sowie Bedienstete des Landes, Bedienstete von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Kapital (Grund- und Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend oder ganz überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden, gilt dieses Gesetz nur hinsichtlich von anerkannten Veranstaltungen der gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie für Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren.
§ 3 (1) Der Anspruch der Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung nach dem Gesetz besteht für fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres.
§ 10 (1) Für die Zeit, in der ein Beschäftigter zur Teilnahme an einer anerkannten Weiterbildungsveranstaltung freigestellt ist, ist ihm sein vertraglich vereinbartes Arbeitsentgelt zu zahlen.
§ 12 (1) Freistellung nach diesem Gesetz kann nur für anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen beansprucht werden.
§ 13 (1) Das Land erstattet Arbeitgebern im Falle der Freistellung auf Antrag das für den Zeitraum der Bildungsfreistellung fortzuzahlende Arbeitsentgelt in Höhe des Bruttoarbeitsentgeltes zuzüglich der Arbeitgeberanteile nach Maßgabe des Landeshaushaltes im Rahmen der für den jeweiligen Bildungszweck bereitgestellten Haushaltsmittel des Landes.






























