Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 28
darf nur ausbilden,
wer persönlich und fachlich geeignet ist.
Die fachliche Eignung umfasst vor allem die für den jeweiligen Beruf erforderlichen berufsfachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse. In der Regel muss der Ausbilder über eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung verfügen. Zur fachlichen Eignung gehören aber auch die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (§ 30 Abs. 1 und 2). Hierzu gehören z.B. Kenntnisse über einschlägige Vorschriften des BBiG, über das Berufsausbildungsverhältnis, die Planung von Berufsausbildungen und die Möglichkeiten zur Förderung von Lernprozessen.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt in Deutschland die Berufsausbildung (Duales System), die Berufsausbildungsvorbereitung, die Fortbildung sowie die berufliche Umschulung (§ 1 Abs. 1 BBiG).
Das BBiG bestimmt ferner die Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses.
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