Ausbildereignungsverordnung (AEVO)
Seit dem 1. August 2009 müssen betriebliche Ausbilder
wieder ihre Eignung mittels einer Prüfung
gemäß AEVO nachweisen.
Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse müssen gemäß § 30 Abs. 5 BBiG wieder ab 1. August 2009 nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) durch ein Zeugnis oder einen anderen Nachweis nachgewiesen werden. Die AEVO galt für Ausbilder in Gewerbebetrieben, in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft, im Bergwesen und im öffentlichen Dienst, nicht jedoch für die freien Berufe.
Vollständiger Text der AEVO zum Download (PDF)
Weitergehende Hintergrundinformationen vom
Bundesministerium für Bildung und Forschung BMBF
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