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Wirte und Fachwirte Verkehrsfachwirt - Inhalte und Zulassungsvoraussetzungen

HWBR Zitate zum Thema Bildung - Heinrich Heine

 

So ein bisschen Bildung
ziert den ganzen Menschen.

Heinrich Heine
(1797-1856)
Deutscher Dichter

Alle Zitate auf einen Blick

 

Verkehrsfachwirt - Inhalte und Zulassungsvoraussetzungen

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Inhalte

Grundlegende Qualifikation

  • Kaufmännische Steuerung und Personalwirtschaft
  • Verkehrswirtschaft und Verkehrsdienstleistungen
  • Führung, Kommunikation und Kooperation
  • Grundlagen Qualitätsmanagement (Modul 1)
Spezifische Qualifikation
  • Güterverkehr
  • Personenverkehr
Berufspädagogischer Teil
  • Rechtliche Grundlagen
  • Planen und Durchführen der Ausbildung

AddOn - Fahrsicherheitstraining inklusive

  • Trainieren Sie live und unter Aufsicht geschulter Fachleute das sichere und vorausschauende Beherrschen Ihres Fahrzeuges.

Zulassungsvoraussetzungen

Zum Prüfungsteil 1 ist zugelassen, wer

1.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Speditionskaufmann/-frau, Reiseverkehrskaufmann/-frau, Kaufmann/-frau für Verkehrsservice, Servicekaufmann/-frau im Luftverkehr, Kaufmann/-frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Luftverkehrskaufmann/-frau oder Schifffahrtskaufmann/-frau oder eines anderen kaufmännischen Ausbildungsberufs der Verkehrswirtschaft und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

3.eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist. Die o. g. Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Funktionen eines/einer Verkehrsfachwirts/Verkehrsfachwirtin haben.

Zur mündlichen Prüfung des Handlungsbereichs "Führung, Kommunikation und Kooperation" ist zugelassen, wer die schriftlichen Prüfungsleistungen im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen " abgelegt hat.

Zum Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" ist zugelassen, wer

1.den Prüfungsteil 1 "Grundlegende Qualifikationen" abgelegt hat und

2.in den im ersten Absatz Nummer 1 bis 3 genannten Fällen zusätzlich zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens noch ein weiteres Jahr Berufspraxis
nachweist.

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