Rechtsvorschrift Fachwirt/-in im Gastgewerbe (IHK)
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/ zur
"Fachwirt/-in im Gastgewerbe IHK"
Die Industrie- und Handelskammer Rostock erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 20.November 2001 als zuständige Stelle nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BbiG) vom 14.August 1969 (BGBI I, Seite 1112), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBI I, Seite 1046ff), folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/ zur
§1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
- Zum Nachweis von erworbenen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen kann die zuständige Stelle Prüfungen nach § 2 bis 9 durchführen.
- Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Voraussetzungen besitzt, die geforderten Aufgaben eines Fachwirtes im Gastgewerbes verantwortlich wahrzunehmen.
- Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss "Fachwirt/-in im Gast- Gewerbe.
§2 Zulassungvoraussetzungen
- Zur Prüfung im Prüfungsteil " Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
- einen abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.
- Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer den Prüfungsteil " Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen" abgelegt hat und
- eine abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder kaufmännischen verwandten Ausbildungsberuf und danach eine insgesamt mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten zweijährigen kaufmännischen oder kaufmännischen verwandten Ausbildungsberuf und danach eine insgesamt mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf und danach eine insgesamt mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- insgesamt eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
- Die Berufspraxis im Sinne des Abs.2, sowie die anerkannten Ausbildungsberufe müssen inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in §1 Abs.2 genannten Aufgaben haben
- Abweichend von Abs.1 und 2 kann man zugelassen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass man die Vorraussetzung erfüllt, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
- Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen
- Handlungsfeldspezifische Qualifikationen
- Die Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen gliedern sich in folgende Bereiche auf:
- Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern
- Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen
- Personalwirtschaft, Informationsmanagment und Kommunikation
- Die Handlungsfeldspezifische Qualifikationen gliedern sich in folgende Bereiche auf:
- Gästeorientierung und Marketing
- Branchenbezogenes Management
- Branchenbezogenes Recht
- Gastronomische Angebotsformen
- Die beiden Prüfungsteile gemäß §3 sind schriftlich zu prüfen.
- Außerdem wird als weiter Prüfungsleistung innerhalb der " Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" ein situationsbezogenes Fachgespräch mündlich durchgeführt.
§4 Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen
- Im Qualifikationsbereich gemäß des § 3 Abs.2 Nr.1 soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennt und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf das Unternehmen beurteilen kann. Er soll Kenntnisse des Bürgerlichen-, des Handels- und Arbeitsrechts besitzen. Insbesondere soll er eingehende Kenntnisse vom Vertragsrecht und Vertragsgestaltung nachweisen. Der Prüfungsteilnehmer muss mit dem Steuerrecht vertraut sein, die für seine geschäftliche Tätigkeit relevanten Steuern kennen und ihre Bemessungsgrundlagen anwenden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft z.B.
- Gundbegriffe des Wirtschaftens
- Wirtschaftsordnung /- politik / - kreislauf
- Unternehmensformen
- Geld und Kredit
- Bedingungen der Existenzgründung - Recht z.B.
- BGB
- HGB
- Gewerberecht
- Wettbewerbsrecht - Steuern
- Grundbegriffe des Steuerrechts
- Unternehmensbezogene Steuern
- Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft z.B.
- Im Qualifikationsbereich " Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, sein Handeln mit den Zielen der Unternehmung in Einklang zu bringen. Er soll die Einflussfaktoren auf ein zielgerichtetes Handeln der Unternehmensführung und die daraus resultierenden Steuerungs- und Koordinationsfunktionen darstellen können. Weiterhin soll er in der Lage sein, auf Prozesse des Wandels angemessen zu reagieren. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- Steuerrechtliche Verfahren
- Unternehmensführung
- Organisation
- Führung
- Controlling
- Rechnungswesen
- Im Qualifikationsbereich "Personalwirtschaft, Informationsmanagment und Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die Bedeutung des Personalmanagements als betrieblichen Faktor zu erkennen. Er soll die Bestimmungsfaktoren der Personalbereitstellung und der betrieblichen Bildungsarbeit kennen und umsetzen sowie mit Partnern innerhalb und außerhalb des Unternehmensteamorientiert kommunizieren können. Außerdem soll er den Einsatz von Informationsmedien/- techniken beherrschen und zielorientiert koordinieren. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- Personalwirtschaft
- Informationsmanagment
- Kommunikation
- Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Bearbeitungszeit in der Regel 90 Minuten betragen soll.
- Die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 4 kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder zur eindeutigen Beurteilung der Prüfungsleistung nach Ermessen des Prüfungsaus- schusses durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die schriftliche Leistung mit weniger als 50 Punkten, aber mindestens 40 Punkten bewertet wurde. Der Antrag ist abzulehnen, wenn mehr als 50 Punkten bewertet wurde. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§5 Handlungsfeldspezifische Qualifikation
- Im Bereich "Gästeorientierung und Marketing" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, im Umgang mit Gästen, bei Verhandlungen und in Konfliktfällen sachgerecht zu kommunizieren. Er soll Gespräche gäste- und unternehmensorientiert vorbereiten, führen und auswerten können. Ferner soll er die im Gastgewerbe einsetzbaren Marketinginstrumente anwenden sowie die Marktsituation berücksichtigen. Darüber hinaus soll er die Besonderheiten der Werbung hinsichtlich der gastronomischen Angebotsformen zielgruppenorientiert einsetzen und auswerten können. In diesen Rahmen können geprüft werden:
- Gäste gewinnen, betreuen und zufrieden stellen
- Marketing gezielt anwenden und auswerten können
- Im Bereich "Branchenbezogenes Management" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er das für die Betriebsführung notwendige Planungs-, Steuerungs- und Führungsinstrumentarium beherrscht und in der Lage ist, Aufgaben und Ziele der betrieblichen Organisation qualitätsbewusst umzusetzen und dabei die Instrumente der Unternehmens- und Personalführung praxisorientiert und IT unterstützt anwendet. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- Mitarbeiter führen und deren Potenzial fördern
- Warenwirtschaftssysteme effizient einsetzen
- Qualitätsmanagement aufgabenorientiert anwenden
- Planen, Organisieren und Durchführen von Veranstaltungen mit Dienstleistungsanbietern, Institutionen und Organisationen zusammen arbeiten
- Im Bereich "Branchenbezogenes Recht" soll der Prüfungsteilnehmer vertieftes Wissen der einschlägigen Bestimmungen nachweisen und dieses Wissen umsetzen und fall- orientiert anwenden. In diesem Rahmen können geprüft werden
- Branchenspezifische Rechtsvorschriften berücksichtigen
- Verträge im Gastgewerbe kennen und abschließen können
- Branchenbezogene Steuern, Abgaben und Versicherungen kennen
- Im Bereich " Gastronomische Angebotsformen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er mit verschiedenen Formen und deren Besonderheiten vertraut ist, und die Entwicklung und die Auswirkungen neuer Angebotsformen beurteilen und gegebenen- falls umsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- Hotel- und Gaststättenbetriebe
- Systemgastronomie
- Gemeinschaftsverpflegung/ Catering
- Die schriftliche Prüfung besteht je Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Bearbeitungszeit in der Regel 90 Minuten betragen soll.
- Die schriftliche Prüfung gemäß Abs.5 kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder zur eindeutigen Beurteilung der Prüfungsleistung nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten aber mindestens mit 40 Punkten bewertet wurde. Der Antrag ist abzulehnen, wenn mehr als eine schriftliche Prüfung mit mehr als 50 Punkten bewertet wurde. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
- Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Insbesondere soll er nachweisen, dass er angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens sprachlich kommunizieren kann und dabei argumentationstechnische Instrumente sach- und personenorientiert einzusetzen versteht. Er wählt aus dem Qualifikationsbereich gem. Abs. 4 "Gastronomische Angebotsformen" eine gestellte Situationsaufgabe zur Bearbeitung. Er hat Anspruch auf höchstens 30 Minuten Vorbereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 30 Minuten, wobei sachgerechte Präsentationstechniken eingesetzt werden können.
§6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
- Grundsätzlich können angerechnet werden, "Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen" anderer Fachwirt-Regelungen, die den Anforderungen gemäß §4 entsprechen.
- Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Ablehnung einzelner schriftlichen Prüfungsleistungen befreit werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Vorschrift entspricht. Eine Freistellung vom situationsbezogenen Fachgespräch ist nicht möglich.
§7 Bestehen der Prüfung
- Die Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten. Die Prüfungsteile "Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen" und "Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" sind ebenso einzeln zu bewerten. Die Bewertung der beiden Prüfungsteile sowie der Gesamtbewertung ist aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erbracht hat.
- Über das Ergebnis des Prüfungsteils "Handlungsfeldübergreifende Qualifikationen" ist eine Bescheinigung auszustellen.
- Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsteile sowie das Gesamtergebnis der Prüfung ausweist. Im Falle der Freistellung gemäß §6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
§8 Wiederholung der Prüfung
- Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
- Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erzielte und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis zu berücksichtigen.
§9 Ausbildereignung
Wer die Prüfung zum Fachwirt im Gastgewerbe nach dieser Rechtsvorschrift bestanden hat, ist von der schriftlichen Prüfung nach einer aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbilder- Eignungsverordnung befreit. Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil.
§10 In-Kraft-Treten
Diese Rechtsvorschriften treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Rostock, 10.04.2002
Industrie- und Handelskammer Rostock
gez. Rolf Paarmann gez. Claus Weitendorf
genehmigt:
Schwerin, 23.04.2002
Ministerium für Wirtschaft des Landes Mecklenburg - Vorpommern
i. A. gez. Normann
ausgefertigt:
Rostock, 08.05.2002
Industrie- und Handelskammer Rostock
gez. Rolf Paarmann gez. Claus Weitendorf
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